1.1 Unsere Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender vertretbarer und nicht vertretbarer Sachen (im Folgen- den einheitlich: „Lieferungen“) erfolgen nur nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen. Sie finden ausschließlich Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Kunde). Der Kunde erklärt sich durch deren widerspruchslose Entgegennahme mit ihrer ausschließlichen Geltung für die jeweilige Lieferung sowie für alle Folgegeschäfte einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt – wobei es im Falle einer Teilnahme an elektronischen Plattformen des Kunden nicht als Zustimmung gilt, wenn systembedingt Auswahlfelder zur Akzeptanz der Nutzungsbedingungen oder sonstiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden aktiviert werden müssen. Unsere Bedingungen gelten schließlich auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
1.2 Für die Auslegung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ist deren deutsche Fassung maßgeblich, auch wenn dem Kunden Übersetzungen zur Verfügung gestellt oder von den Parteien unterzeichnet werden.
2.1 Die in Datenblättern, Produktspezifikationen, Produktbeschreibungen, Broschüren und Werbematerial enthaltenen Informationen und Daten dienen nur als Richtschnur und werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn wir dem ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.
2.2 Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen, Garantien und Aussagen unserer Angestellten über den Einsatz- oder Verwendungszweck im Zusammen- hang mit dem Vertragsschluss sind unverbindlich und werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich in Textform als solche bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.
2.3 Soweit wir nicht gesondert berechnete Beratung und Unterstützung bezüglich der Produkt- und Verarbeitungseigenschaften unserer Produkte einschließlich Zeichnungen, Berechnungen und Materiallisten leisten bzw. zur Verfügung stellen, bleibt es die alleinige Verantwortung des Kunden, sich von der Richtigkeit und Vollständigkeit zu vergewissern und unsere Produkte sicher, anwendungsgeeignet und fehlerfrei zu verwenden.
2.4 Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, die erforderlichen Genehmigungen einzuholen und sonstige öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und aufrecht zu erhalten.
2.5 Die Mitlieferung (Beistellung) von Prüfbescheinigungen nach EN 10204 bedarf der Vereinbarung in Textform.
2.6 Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag ist erst dann für uns verbindlich, wenn wir die Auftragsbestätigung in Textform erteilen und wenn alle etwaig erforderlichen Genehmigungen (insbesondere Ein- und Ausfuhrgenehmigungen) erteilt und eine ausreichende Kreditversicherung sowie sonstige vereinbarte Zahlungssicherheiten (z.B. Letter of Credit) vorhanden und nachgewiesen sind.
3.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils einschlägigen deutschen DIN-EN, ansonsten die jeweils einschlägigen DIN-Normen. Im Übrigen werden unsere Waren, vorbehaltlich abweichender Beschaffenheitsvereinbarungen, in handelsüblicher Qualität und Ausführung geliefert, unter Berücksichtigung fabrikationsbedingter handelsüblicher Toleranzen für Abmessungen, Gewichte und Gütebedingungen. Öffentliche Äußerungen von uns, unseren Gehilfen oder von etwaigen Herstellern oder deren Gehilfen, insbesondere in Werbeunterlagen oder auf Websites, über die Beschaffenheit unserer Ware vermögen Sachmängelrechte des Kunden nur dann zu begründen, wenn sie ausdrücklich zum Bestandteil einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht werden.
3.2 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße der Lieferung sind die von uns vor Bereitstellung zum Versand ermittelten Werte maßgeblich. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels.
3.3 Soweit nicht anderweitig vereinbart, sind produktions- oder verarbeitungstechnisch bedingte Mehr- oder Minderlieferungen in angemessenem Umfang, jedenfalls bis zu 3 % der bestellten Menge oder Stückzahl, gestattet. Die Angabe einer „circa“-Menge berechtigt uns zu einer Über-/ Unterschreitung von bis zu 10 %.
3.4 Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
3.5 Soweit nichts Abweichendes in Textform vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen EXW gem. den Incoterms in der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Fassung. Lieferort kann dabei auch das Werk oder Lager eines Dritten sein. Die Ware wird, soweit nichts anderes vereinbart, unverpackt geliefert. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir im Übrigen nach unserer Erfahrung auf Kosten des Kunden. Verpackungen werden zur Erfüllung der Vorgaben des Verpackungsgesetzes innerhalb angemessener Frist an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
3.6 Die Gefahr geht spätestens mit Auslieferung an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson auf den Kunden über; dies gilt auch dann, wenn die Ware durch unsere eigenen Mitarbeiter ausgeliefert wird. Der Spediteur oder die Transportperson hat alle Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Falls keine bestimmte Weisung des Kunden vorliegt, obliegt uns die Auswahl einer geeigneten Transportperson. Die Gefahr geht auch dann auf den Kunden über, wenn wir bei Abrufaufträgen dem Kunden die Bereitstellung der Ware zur Abholung anzeigen oder wenn wir Waren auf Wunsch des Kunden bei uns lagern.
3.7 Auf der Baustelle und in seinem eigenen Zugriffsbereich hat der Kunde sicherzustellen, dass die Ware ordnungsgemäß und sicher gelagert wird. Unbeschadet der Pflichten gemäß Ziffer 6.4 ist der Kunde verpflichtet, bei Anlieferung der Ware diese auf etwaige Transportschäden zu untersuchen und gemeinsam mit dem Frachtführer hierüber ein Protokoll zu erstellen. Etwaig festgestellte Schäden sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3.8 Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und bei Importgeschäften zusätzlich unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Ein Verschulden liegt jedoch nicht vor, soweit wir ein ordnungsgemäßes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, jedoch aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, z.B. bei Insolvenz unseres Vorlieferanten, von unserem Vorlieferanten nicht beliefert werden.
3.9 Mangels abweichender Vereinbarung der Parteien sind Angaben zur Liefer- und Leistungszeit nur annähernd. Bei nur annähernden Liefer- und Leistungsfristen werden die Liefer- und Leistungsansprüche des Kunden frühestens einen Monat nach Ablauf der genannten und ggf. gemäß Ziffer 3.13 verlängerten annähernden Liefer- und Leistungsfrist fällig und tritt Verzug erst im Fall einer sodann ausgesprochenen Mahnung in Textform ein. Im Falle annähernder Lieferfristen hat der Kunde die Ware innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der Übergabe- bzw. Versandbereitschaft durch uns abzunehmen.
3.10 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung sämtlicher vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie der Klärung aller technischen Fragen.
3.11 Für die Einhaltung von Lieferfristen und –terminen ist, soweit nichts anderes in Textform vereinbart, der Zeitpunkt der Absendung EXW gem. den Incoterms in der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Fassung maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Ver- schulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
3.12 Der Kunde hat eine reibungslose Abnahme der Ware sicherzustellen und uns rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse hinzuweisen. Der Kunde hat unverzüglich und sachgemäß abzuladen. Wirken wir oder Dritte hierbei mit, geschieht dies ohne rechtliche Verpflichtung und auf Risiko des Kunden.
3.13 Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Kriege, Naturkatastrophen oder politische Unruhen und die da- mit verbundenen Auswirkungen berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vor- liegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch, Rohstoff- und Energiemangel), Pandemien und deren Auswirkungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Ein- fuhr-/Zollabfertigung, Insolvenz unseres Vorlieferanten sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie durch unverzügliche Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Ausschluss der Leistungspflicht, das Leistungs- verweigerungsrecht des Schuldners, die Störung der Geschäftsgrundlage und das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.
3.14 Bei nicht rechtzeitiger Abnahme bzw. nicht rechtzeitigem Abruf durch den Kunden sind wir unbeschadet unseres Erfüllungsanspruchs sowie weiterer Rechte berechtigt, Ersatz unserer Mehraufwendungen zu verlangen sowie die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern. Falls sich auf Wunsch des Kunden der Produktionszeitpunkt verlagert, gilt in Bezug auf den Preis Ziffer 4.1.
3.15 Soweit nicht anders vertraglich vereinbart, gelten die Incoterms in der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Fassung.
4.1 Sofern nichts anderes in Textform vereinbart ist, gilt die bei Vertragsabschluss gültige Preisliste und verstehen sich Preise EXW gem. den Incoterms in der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Fassung ohne Verpackung zuzüglich Frachten und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Alle Preise beruhen auf den Kostenfaktoren im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Treten danach wesentliche Erhöhungen der Kosten für Rohstoffe, Energie, Frachten und Verpackungsmaterial bei uns oder unserem Lieferanten ein und führen diese zu einer wesentlichen Erhöhung unserer Einkaufspreise oder Selbstkosten, so sind wir berechtigt, eine Preisanpassung zu verlangen, es sei denn der Preis ist ausdrücklich als Festpreis bestätigt worden. Für den Fall, dass der angepasste Preis den Ausgangspreis um mehr als 10 % übersteigt, hat der Kunde mit Wirksamwerden der Preisanpassung ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich der von der Preisanpassung betroffenen Mengen. Das Rücktrittsrecht kann nur innerhalb einer Woche ab Kenntnis oder Kenntnisnahmemöglichkeit von der Preisanpassung ausgeübt werden.“
4.2 Die Ware wird, soweit nichts anderes vereinbart, „brutto für netto“ berechnet. Das Entgelt für vereinbarte Prüfbescheinigungen nach EN 10204 ergibt sich aus unserer jeweils gültigen Preisliste.
4.3 Soweit Waren auf Wunsch des Kunden bei uns gelagert werden, gehen die hierfür anfallenden Kosten zu Lasten des Kunden.
5.1 Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn die zur Lieferung vereinbarten Prüfbescheinigungen nach EN 10204 fehlen oder verspätet eintreffen. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bei uns bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift auf unserem Konto an. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde.
5.2 Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Kunden im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.
5.3 Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe an, sofern uns nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zustehen. Zusätzlich sind wir zur Berechnung einer Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € berechtigt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie sonstiger gesetzlicher Rechte wegen Verzugs bleibt vorbehalten.
5.4 Stehen mehrere Forderungen gegen den Kunden offen und reicht eine Zahlung des Kunden nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so erfolgt die Tilgung nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 366 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch), selbst wenn der Kunde ausdrücklich auf eine bestimmte Forderung gezahlt hat.
5.5 Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Kunden nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit uns beruhen und/oder sie den Kunden nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
5.6 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird oder gerät der Kunde mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Kunden nach Vertragsschluss schließen lassen, können wir vereinbarte Vorleistungen verweigern sowie die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Dies gilt auch, soweit unsere Leistungspflicht noch nicht fällig ist. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden fällig zu stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gilt auch, wenn der Kunde mit einem erheblichen Betrag (ab 10% fälligen Forderungen) mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug ist, ferner die erhebliche Herabstufung des für ihn bestehenden Limits bei unserer Warenkreditversicherung.
5.7 Lieferansprüche gegen uns kann der Kunde weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten. Wir sind auch nicht verpflichtet, auf Geheiß des Kunden an Dritte zu liefern.
6.1 Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich vorrangig nach der vereinbarten Beschaffenheit, insbesondere nach den vertraglich vereinbarten Normen, Werkstoffen und Maßen. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, auf Prüfbescheinigungen gemäß EN 10204 und ähnliche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
6.2 Für eine bestimmte Verwendung der Ware übernehmen wir grundsätzlich keine Haftung. Vielmehr obliegt es grundsätzlich dem Kunden, die Eignung der Ware für die von ihm vorgesehene Verwendung selbst zu prüfen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir spätestens bei Kaufvertragsabschluss durch den Kunden in Textform von der vorgesehenen Verwendung in Kenntnis gesetzt wurden und dieser Verwendung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.
6.3 Soweit die Ware die vereinbarte Beschaffenheit gem. Ziffer 6.1 aufweist, kann sich der Kunde nicht darauf berufen, dass sich die Ware nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen dieser Art üblich ist und die der Kunde erwartet hat.
6.4 Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass sich die Pflicht zur Untersuchung der Ware nach Ablieferung auch auf etwaige Prüfbescheinigungen nach oder entsprechend EN 10204 erstreckt und uns Mängel der Ware und Prüfbescheinigungen spätestens 7 Tage nach Ablieferung in Textform anzuzeigen sind. Etwaige Transportschäden können nur berücksichtigt werden, soweit sie auf dem Lieferschein vermerkt sind. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht unverzüglich nach Ablieferung entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
6.5 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Ware liefern (Nachlieferung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
6.6 Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringung der Ware hat der Kunde die Obliegenheit, die für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware vor dem Einbau zumindest stichprobenartig zu überprüfen und uns Mängel der Ware unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Kunde es vor dem Einbau bzw. dem Anbringen unterlässt, die für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware zumindest stichprobenartig zu untersuchen, stellt dies im Verhältnis zu uns eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (grobe Fahrlässigkeit) dar. In diesem Fall kommen Mängelrechte in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.
6.7 Hat der Kunde die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen.
Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar den Ausbau bzw. die Demontage der mangelhaften Waren und den Einbau bzw. das Anbringen identischer Waren betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und uns vom Kunden durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden. Darüber hinausgehende Kosten des Kunden für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine unmittelbaren Aus- und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig. Dasselbe gilt für Sortierkosten und Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet. Der Kunde ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten und sonstige Kosten der Nacherfüllung Vorschuss zu verlangen. 6.8 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, nicht unverhältnismäßig sind. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus- und Einbaukosten, 150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200 % des mangelbedingten Minderwertes der Ware übersteigen. Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf, so ist der Aufwendungsersatz auf den angemessenen Betrag beschränkt. Nicht ersatzfähig sind Kosten des Kunden für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen sowie Aus- und Einbaukosten, soweit die von uns gelieferte Ware in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft infolge einer Verarbeitung des Kunden vor dem Einbau nicht mehr vorhanden war. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde, übernehmen wir nicht.
6.9 Für Mängel, die auf einer Anweisung oder Vorgabe des Kunden beruhen, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur dann, wenn wir gegenüber dem Kunden das Risiko des Eintritts von Mängeln infolge der Anweisung oder Vorgabe schriftlich übernommen haben. Der Kunde ist uns gegenüber dafür verantwortlich, dass Anweisungen und Vorgaben nicht zu einem Mangel der von uns hergestellten bzw. gelieferten Ware führen, es sei denn, wir haben das vorgenannte Risiko des Eintritts von Mängeln schriftlich übernommen.
6.10 Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Kunden ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Kunde ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
6.11 Gibt der Kunde uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Stellt sich bei der Prüfung behaupteter Mängel heraus, dass kein Sachmangelanspruch besteht, insbesondere die Ware vertragsgemäß ist, ist der Kunde verpflichtet, die durch die Prüfung veranlassten Kosten zu tragen.
6.12 Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Kunden bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte wegen des Sachmangels zu. Beim Verkauf von IIa-Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängeln nach Maßgabe des Abschnitts 7 Nr. 3 dieser Bedingungen ausgeschlossen.
6.13 Ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, so muss er sich auf unser Verlangen binnen angemessener Frist erklären, ob und wie er von diesen Rechten Gebrauch machen wird. Erklärt er sich nicht fristgerecht oder besteht er auf der Leistung, ist er zur Ausübung dieser Rechte erst nach fruchtlosem Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist berechtigt.
6.14 Weitergehende Ansprüche des Kunden richten sich nach Abschnitt 7 dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des Kunden nach § 445a BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf. § 478 BGB bleibt unberührt.
7.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. In Fällen grober Fahrlässigkeit beschränkt sich unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
7.2. Als voraussehbarer vertragstypischer Schaden gem. 7.1 gilt max. der dreifache Warenwert der jeweiligen Lieferung und im Verzugsfall ein Schaden von max. 5 % des Warenwerts der jeweiligen Lieferung.
7.3 Weiterhin sind Ansprüche auf Ersatz von Schäden aller Art, die infolge unsachgemäßer Behandlung, Veränderung, Montage und/oder Bedienung der Liefergegenstände oder durch fehlerhafte Beratung oder Einweisung durch den Kunden oder durch Nichtbeachtung unserer technischen Vorgaben insbesondere in Installationshandbüchern und der technischen Vorgaben unserer Zulieferer für zugekaufte Teile entstehen, ausgeschlossen, es sei denn, wir haben sie gem. Ziffer 7.1 zu vertreten. Zudem trägt der Kunde die volle Verantwortung für die Verwendung eines auf seinen Wunsch auf der Ware erscheinenden Designs, Warenzeichens oder Handelsnamens.
7.4 Die Beschränkungen gem Ziffer 7.1 und 7.2 gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet, oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Ferner gelten diese Beschränkungen nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
7.5 Soweit nicht anders vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Kunden gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, einschließlich Schadenersatzansprüchen wegen Sachmängeln, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Im Fall einer Nacherfüllung beginnt die Verjährung nicht neu zu laufen, sondern ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Durchführung der Nacherfüllung gehemmt. Davon unberührt bleiben unsere Haftung und die Verjährung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, Fälle zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und/ oder Verrichtungsgehilfen.
An allen von uns übermittelten Zeichnungen, Abbildungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch gewerblich genutzt werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben.
9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum des Verkäufers. Der Kunde ist verpflichtet, die zur Erhaltung des Eigentumsvorbehalts – oder eines im Land seiner Niederlassung oder in einem davon abweichenden Bestimmungsland vergleichbaren Sicherungsrechts – erforderlichen Maß- nahmen zu ergreifen und uns auf Verlangen nachzuweisen.
9.2 Soweit nach dem Recht des Landes zulässig, in dem sich die Ware befindet, gelten die folgenden ergänzenden Regelungen:
a. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug-um-Zug abgewickelt werden.
b. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 2. a. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 2. a.
c. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziffern 2. d bis e auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
d. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 2 b haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
e. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
f. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zum Neuwert zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt an uns ab.
g. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs, zum Aussortieren oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
h. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Soweit Werkzeuge von uns für Lieferungen an den Kunden angefertigt oder beschafft werden, bleiben diese auch dann unser Eigentum, wenn die Werkzeugkosten vom Kunden vollständig oder anteilig bezahlt werden. Die Werkzeuge werden ausschließlich für Lieferungen an den Kunden verwendet, solange dieser seine vertraglichen Pflichten uns gegenüber erfüllt. Sind seit der letzten Lieferung 24 (vierundzwanzig) Monate vergangen oder ist der Beitrag des Bestellers zur Anschaffung des Werkzeugs amortisiert, so sind wir auch zur anderweitigen Verwendung oder zur Verschrottung des Werkzeugs berechtigt.
11.1 Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, ist der Kunde für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften sowie anerkannter Praktiken bezüglich Einfuhr, Transport, Lagerung, Handhabung, Verwendung und Entsorgung der Ware verantwortlich.
11.2 Der Kunde ist zudem verpflichtet,
sich mit allen von uns gestellten Produktinformationen vertraut zu machen, seinen Mitarbeitern, Auftragnehmern, Agenturen und Kunden ausreichende Anweisungen zum Umgang mit den Produkten zu erteilen, geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Personen oder Vermögenswerte durch unsere Ware zu treffen. 11.3 Verletzt der Kunde die in Klausel 11.1 und 11.2 genannten Pflichten nicht unerheblich, so sind wir berechtigt, nach vorheriger Abmahnung vom Vertrag zurückzutreten.
11.4 Der Kunde haftet gegenüber uns für alle Schäden, die infolge der Missachtung der Sicherheitsvorschriften durch ihn entstehen und stellt uns von entsprechenden Inanspruchnahmen Dritter frei.
12.1 Soweit wir die für den Kunden bestimmten Waren in das Gebiet der Europäischen Union einführen, finden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 vom 31.01.2019 in ihrer jeweils gültigen Fassung für bestimmte Warenkategorien Zollkontingente Anwendung, bei deren Erschöpfung ein zusätzlicher Zollsatz von 25 % erhoben wird (sog. „Schutzmaßnahmen“). Darüber hinaus können Einfuhren in die EU ggf. Gegenstand von Antidumping-, Ausgleichs- oder sonstiger Handelsmaßnahmen aufgrund entsprechender EU- Verordnungen sein.
12.2 Unsere Verpflichtung zur Einfuhr der Waren in die Europäische Union sowie der vereinbarte Liefertermin steht unter dem Vorbehalt, dass zum Zeitpunkt der beabsichtigten Einfuhr das betreffende Zollkontingent nicht erschöpft oder kritisch ist und dass deswegen kein Zusatzzoll und keine Sicherheitsleistung erhoben werden. Andernfalls sind wir berechtigt, den Liefertermin um bis zu 3 Monate zu verschieben, bis die Einfuhr wieder oh- ne Erhebung des Zusatzzolls möglich ist, z.B. weil neue Zollkontingente eröffnet werden. Falls wir die Ware ein- führen und die Zollkontingente aber, ohne dass dies für uns am Tag der Einfuhr durch Einsicht in öffentlich zugängliche Dokumente erkennbar gewesen wäre, bereits am Tag der Einfuhr erschöpft, kritisch oder überbucht sind, trägt der Kunde den ggf. daraus resultierenden Zusatzzoll (ggf. den quotal auf ihn entfallenden Anteil) oder die entsprechende Sicherheitsleistung. Wir sind berechtigt, ihm die daraus resultierenden Mehrkosten zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis zu berechnen.
12.3 Soweit die Einfuhr der fraglichen Waren, ohne dass dies für uns bei Vertragsschluss durch Einsicht in öffentlich zugängliche Dokumente erkennbar gewesen wäre, Gegenstand von Antidumping-, Ausgleichs- oder sonstiger Maßnahmen wird oder infolge der zwischenzeitlichen Eröffnung einer Untersuchung der EU-Kommission das Risiko von derartigen Maßnahmen entsteht, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls der Kunde uns nicht von den daraus resultierenden zusätzlichen Einfuhrabgaben bzw. Risiken freistellt. Alternativ sind wir berechtigt, dem Kunden die mit den Antidumping-, Ausgleichs- oder sonstigen Maßnahmen verbundenen Kosten zusätzlich zu berechnen oder Sicherheit hierfür zu verlangen.
12.4 Der Kunde kann jederzeit die Belieferung gegen Übernahme der mit etwaigen Schutz-, Antidumping-, Ausgleichs- oder sonstigen Handelsmaßnahmen verbundenen Kosten verlangen.
13.1 Sollten Bestimmungen in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder sonstige Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
13.2 Wir erwarten von unseren Kunden ethisch einwandfreies Verhalten, insbesondere die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben zum Schutz von Umwelt, Menschenrechten, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen. Dasselbe gilt für die gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Nachhaltigkeit, CO2-Ausstoß („Carbon Footprint“) und Ressourcenschonung. Der Kunde verpflichtet sich, uns die entsprechenden Erklärungen, Zertifikate oder sonstige Nachweise kostenfrei beizubringen. Dies gilt auch, soweit der Kunde dem unmittelbaren Anwendungsbereich der einschlägigen Bestimmungen nicht unterfällt. Auch wir haben uns selbst den Ethikregeln von Tata Steel unterworfen, die wir auf Verlangen gerne übersenden.
14.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist das Werk oder das Lager, von dem aus die Ware zur Abholung bereitgehalten oder versendet wird; hierbei kann es sich auch um das Werk oder Lager eines Dritten handeln. Erfüllungsort für Zahlungen ist unser Unternehmenssitz.
14.2 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Geschäftsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Unternehmenssitz. Wir sind aber berechtigt, jedes andere, gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
14.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt in Ergänzung dieser Bedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
14.4 Für die Speicherung und Verarbeitung unserer Daten und der Daten des Kunden ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) maßgeblich.